A. Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Lediglich wegen der in erster Instanz geltend gemachten Zinsen, deren Ausurteilung die Klägerin nunmehr nicht mehr verlangt, kann nicht die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt werden, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist (siehe III). Soweit die Klägerin die Zahlung des Herrn Hubertus B.... mit den hier noch geltend gemachten Mietzinsbeträgen verrechnet hat, war die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen (siehe II). Wegen der noch geltend gemachten Mietzinsbeträge in Höhe von insgesamt 9.996,14 EUR nebst Zinsen war die Verurteilung gerechtfertigt (siehe I).
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