I.
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. hat Erfolg. Die gegen ihn gerichtete Klage ist nicht begründet.
Vertragspartner des Klägers ist nicht der Beklagte zu 1. persönlich, sondern sein Unternehmen geworden. Dies folgt aus den Grundsätzen über unternehmensbezogenes Handeln, die hier anzuwenden sind. Deren Anwendung hängt allein von dem erkennbaren Unternehmensbezug des Geschäfts, nicht aber von einer firmenrechtlich korrekten Bezeichnung des Unternehmens ab, und dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Beziehung nicht auf eine Unternehmensform mit begrenzter Haftung hinweist (BGH WM 1990,
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