OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2003
24 U 145/02
Normen:
BGB § 635 ; GmbHG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 383
ZMR 2003, 568
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 141/02

Zur Anwendung der Grundsätze über unternehmensbezogenes Handeln im Rahmen eines Mietvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 24 U 145/02

DRsp Nr. 2003/8512

Zur Anwendung der Grundsätze über unternehmensbezogenes Handeln im Rahmen eines Mietvertrages

Zur Frage, wann nach den Grundsätzen über unternehmensbezogenes Handeln nicht der Unternehmer als Person, sondern sein Unternehmen als Mieter zu gelten hat sowie zur Frage der Rechtsscheinshaftung des Unternehmers.

Normenkette:

BGB § 635 ; GmbHG § 4 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. hat Erfolg. Die gegen ihn gerichtete Klage ist nicht begründet.

Vertragspartner des Klägers ist nicht der Beklagte zu 1. persönlich, sondern sein Unternehmen geworden. Dies folgt aus den Grundsätzen über unternehmensbezogenes Handeln, die hier anzuwenden sind. Deren Anwendung hängt allein von dem erkennbaren Unternehmensbezug des Geschäfts, nicht aber von einer firmenrechtlich korrekten Bezeichnung des Unternehmens ab, und dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Beziehung nicht auf eine Unternehmensform mit begrenzter Haftung hinweist (BGH WM 1990, 600 = MDR 1990, 799).