OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.09.2006
I-10 U 192/01
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 ; II. BVO § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 817
OLGReport-Düsseldorf 2006, 817
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 12.09.2001

Zur Auslegung einer Zusatzvereinbarung über Nebenkosten bei formularmäßiger Betriebskostenabwälzung in Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen I-10 U 192/01

DRsp Nr. 2007/1560

Zur Auslegung einer Zusatzvereinbarung über Nebenkosten bei formularmäßiger Betriebskostenabwälzung in Mietvertrag

Zur Auslegung der in einer Zusatzvereinbarung im Mietvertrag enthaltenen Regelung, "Die Nebenkosten für Gas und Strom übernimmt der Mieter", wenn der Mietvertrag daneben eine formularmäßige Abwälzung der Betriebskosten i.S. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II.BV enthält.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 ; II. BVO § 27 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte als Zwangsverwalter auf Zahlung von abgerechneten Nebenkosten für die Jahre 1998 und 1999 für das von der Beklagten im Umfang des Vertrages vom 19.08.1997 angemietete Grundstück R. 1, 4 M., in Anspruch. Der Mietvertrag, auf den im Einzelnen verwiesen wird (GA 150 - 164), enthält in § 4 Nr. 3 a eine Abwälzung der Betriebskosten i.S. der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV in der jeweils geltenden Fassung und in § 23 ("Sonstige Vereinbarungen") maschinenschriftlich die Eintragung: "Zusatz zu § 4 a ... Die Nebenkosten für Gas und Strom übernimmt der Mieter. Hierfür werden Zwischenzähler angebracht." Unter dem 13.09.2000 übersandte der Kläger der Beklagten die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 über insgesamt 358.731,86 DM. Wegen der Nebenkostenabrechnungen im Einzelnen wird auf GA 19 22 Bezug genommen.