FG Hessen - Urteil vom 19.07.2013
3 K 2037/12
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 357 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Zur Auslegung vom Beteiligtenerklärungen im Verwaltungsverfahren.

FG Hessen, Urteil vom 19.07.2013 - Aktenzeichen 3 K 2037/12

DRsp Nr. 2013/22123

Zur Auslegung vom Beteiligtenerklärungen im Verwaltungsverfahren.

1. Lässt sich dem bisher im Ausland lebende Kinder betreffenden Kindergeldbescheid nicht entnehmen, dass die Festsetzung auch die Monate vor dem Zuzug der Kinder betrifft, ist das nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingegangene Schreiben, welches zwar die Kindergeldfestsetzung benennt, aber keine Ausführungen erkennen lässt, dass diese für unrichtig befunden wird, entsprechend dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht als -- verfristetes -- Einspruchsschreiben, sondern als ohne weiteres zu bescheidender Kindergeldantrag für die Zeit von der Geburt der Kinder bis zu ihrem Zuzug auszulegen. 2. Eine sich ausschließlich auf die Einspruchsentscheidung beziehende Anfechtungsklage ist zulässig, wenn eine Beschwer nur durch die Einspruchsentscheidung geltend gemacht wird, etwa dadurch, dass der Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen oder ein Einspruch nicht eingelegt wurde.

Die Einspruchsentscheidung kann allein Gegenstand einer zulässigen Anfechtungsklage sein, wenn der Kläger geltend gemacht nur durch die Einspruchsentscheidung beschwert zu sein, z.B. weil die Finanzbehörde den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen oder sich mit einem Einspruch befasst hat, der überhaupt nicht eingelegt worden war.