OLG Dresden - Urteil vom 03.01.2006
5 U 1451/05
Normen:
BGB § 305 c Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 181
OLGReport-Dresden 2006, 334
ZfIR 2006, 307
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 15.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1378/05

Zur außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Verstoßes gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot - Unwirksamkeit von Klauseln in einem Formularmietvertrag

OLG Dresden, Urteil vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 5 U 1451/05

DRsp Nr. 2006/2775

Zur außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Verstoßes gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot - Unwirksamkeit von Klauseln in einem Formularmietvertrag

»1. Ein Wettbewerbsverbot, das dem Mieter von zum Betrieb einer Apotheke in einem Einkaufszentrum angemieteten Räumen auferlegt wird, verstößt gegen § 305 c Abs. 1 BGB, wenn es in einem vom Vermieter gestellten 25-Seiten Formularmietvertrag auf der vorletzten Seite unter "Sonstiges" geregelt ist. 2. Ein solches Wettbewerbsverbot, das ausschließlich dem Mieter den Betrieb eines Konkurrenzgeschäfts im räumlichen Umkreis von drei Kilometern um das in der Innenstadt gelegene Einkaufszentrum herum für die gesamte Vertragslaufzeit von 10 Jahren untersagt, benachteiligt den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen.«

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte nimmt die Klägerin auf Räumung eines gewerblich genutzten Mietobjekts in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte wegen Verstoßes gegen eine vertragliche Wettbewerbsklausel zur außerordentlichen Kündigung berechtigt war.