OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.08.2007
7 U 146/06
Normen:
EuGVVO § 15 ; EuGVVO § 22 ;
Vorinstanzen:
AG Hanau - 34 C 1171/03 - 14,

Zur Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO für Rückforderungsansprüche des Mieters aus einem Ferienhausmietvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 7 U 146/06

DRsp Nr. 2008/5716

Zur Begründung einer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO für Rückforderungsansprüche des Mieters aus einem Ferienhausmietvertrag

»Bei der Vermietung eines eigenen Ferienhaus ohne ein zusätzliches Leistungsangebot durch einen privaten Kleinanbieter liegt - selbst wenn der Vermieter gewerblich handelt - ein die ausschließliche Zuständigkeit begründender Mietvertrag im Sinne des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO vor, der auch den Verbrauchergerichtsstand des Art. 15 EuGVVO verdrängt.«

Normenkette:

EuGVVO § 15 ; EuGVVO § 22 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines als Mietzins gezahlten Betrages in Höhe von EUR 2.105,- für ein Ferienhaus in Frankreich in Anspruch.