OLG Naumburg - Urteil vom 17.06.2003
9 U 82/01
Normen:
BGB § 539 ; BGB § 544 (a.F.) ; BGB § 557 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 299
NZM 2004, 343
WuM 2004, 49
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 07.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 45/00

Zur Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags über gewerbliche Räume wegen Gesundheitsgefährdung (hier: überhöhte durchschnittliche Innentemperaturen)

OLG Naumburg, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 9 U 82/01

DRsp Nr. 2003/13556

Zur Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags über gewerbliche Räume wegen Gesundheitsgefährdung (hier: überhöhte durchschnittliche Innentemperaturen)

»Ein die Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung rechtfertigender Mangel ist dann gegeben, wenn die Innentemperatur in einem Standardsommer langandauernd 26 Grad übersteigt. Beim Betrieb einer Drogerie sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn bei einem langjährigen Mittelwert die Temperaturgrenze von 26 Grad an 45 Tagen überschritten wird.«

Normenkette:

BGB § 539 ; BGB § 544 (a.F.) ; BGB § 557 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand: