FG München - Urteil vom 07.03.2006
6 K 5011/03
Normen:
EStG § 12 § 21 Abs. 1 ; EStG § 12 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Zur Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG München, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 6 K 5011/03

DRsp Nr. 2006/11730

Zur Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Ein Mietvertrag zwischen Angehörigen entspricht dann nicht in seiner Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen, wenn - der Innenausbau im Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung nicht abgeschlossen war und - keine gesonderte Erfassung und Abrechnung der Nebenkosten erfolgt.

Normenkette:

EStG § 12 § 21 Abs. 1 ; EStG § 12 ; EStG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 2001, ob die zusammenveranlagten Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2001 vom 25. Januar 2003 machten die Kläger zunächst Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.292 DM geltend. Mit geänderter Anlage V vom 20. Februar 2003 wurden diese Verluste auf 11.058 DM berichtigt. Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 10. März 2003 blieben diese Verluste unberücksichtigt.

Der Einspruch vom 13. März 2003 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: