Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg und daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat zu Recht eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2. aus dem Mietvertrag vom 06. Dezember 1993 auf Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkosten angenommen.
I.
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