OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2002
24 U 32/02
Normen:
BGB § 151 ; BGB § 164 Abs. 2 ; BGB § 197 ; BGB § 398 ; BGB § 404 ; BGB § 422 ; BGB § 568 (a.F.) ; BGB § 571 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 57
ZMR 2003, 252
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 198/00

Zur Frage der persönlichen Haftung aus einem Mietvertrag, den der Vertreter einer in Gründung befindlichen GmbH abgeschlossen hat

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 24 U 32/02

DRsp Nr. 2003/870

Zur Frage der persönlichen Haftung aus einem Mietvertrag, den der Vertreter einer in Gründung befindlichen GmbH abgeschlossen hat

Der Vertreter einer in Gründung befindlichen GmbH, der in einem von ihm abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet wird, haftet für rückständige Mieten und Nebenkosten persönlich, wenn sich aus dem Inhalt des Mietvertrages und weiteren Umständen nicht ergibt, dass es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handeln sollte.

Normenkette:

BGB § 151 ; BGB § 164 Abs. 2 ; BGB § 197 ; BGB § 398 ; BGB § 404 ; BGB § 422 ; BGB § 568 (a.F.) ; BGB § 571 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg und daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat zu Recht eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2. aus dem Mietvertrag vom 06. Dezember 1993 auf Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkosten angenommen.

I.