OLG Thüringen - Urteil vom 22.03.2006
4 U 800/04
Normen:
VVG § 59 Abs. 2 Satz 1 § 67 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 373
OLGReport-Jena 2006, 529
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 32/04

Zur Frage eines Ausgleichs eines durch einen Mieter fahrlässig verursachten Wasserschadens im Verhältnis Gebäudeversicherer/Haftpflichtversicherer

OLG Thüringen, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 4 U 800/04

DRsp Nr. 2006/8484

Zur Frage eines Ausgleichs eines durch einen Mieter fahrlässig verursachten Wasserschadens im Verhältnis Gebäudeversicherer/Haftpflichtversicherer

»1. Bei durch einen Mieter verursachten Schäden am Gebäude (der Mietwohnung) steht dem den Schaden regulierenden Gebäudeversicherer kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu. Ein Anspruch kommt allenfalls aus § 67 Abs. 1 VVG in Betracht, wenn seitens des Gebäudeversicherers auch ein Anspruch gegen den den Schaden verursacht habenden Mieter selbst besteht. Scheidet ein solcher aber wegen eines konkludenten Regressverzichts aus, entfällt auch ein Anspruch aus § 67 Abs. 1 VVG gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters. 2. Ein solcher konkludenter Regressverzicht ergibt sich aus ergänzender Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden an dem Gebäude (nur) durch einfache Fahrlässigkeit verursacht. Diese allgemeine ergänzende Vertragsauslegung hängt nicht davon ab, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat; d.h. der Regressverzicht besteht unabhängig vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung.