I.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO keine "offensichtliche" Unbegründetheit der Berufung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. August 2002,
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