BVerwG - Urteil vom 05.06.2003
5 C 5.02
Normen:
WoBindG § 16 Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 173
NVwZ 2004, 498
NZM 2004, 267
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 3 S 1622/00 - 20.06.2001,
VG Karlsruhe, vom 02.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2936/94

Zur Frage, wann die Eigenschaft öffentlich gefördert und damit die Wohnungsbindung bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung öffentlicher Baudarlehen für ein Eigenheim endet - Eigenheim, Eigenschaft öffentlich gefördert; Wohnungsbindung, Nachwirkung; Nachwirkungsfrist der Wohnungsbindung; Wohnungsbaudarlehen, freiwillige vorzeitige Rückzahlung

BVerwG, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 5 C 5.02

DRsp Nr. 2003/12980

Zur Frage, wann die Eigenschaft "öffentlich gefördert" und damit die Wohnungsbindung bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung öffentlicher Baudarlehen für ein Eigenheim endet - Eigenheim, Eigenschaft "öffentlich gefördert"; Wohnungsbindung, Nachwirkung; Nachwirkungsfrist der Wohnungsbindung; Wohnungsbaudarlehen, freiwillige vorzeitige Rückzahlung

»Die Eigenschaft "öffentlich gefördert" endet mit der freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung öffentlicher Baudarlehen nach § 16 Abs. 5 WoBindG nur dann, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung noch Eigenheim (Eigensiedlung oder eigengenutzte Eigentumswohnung) ist.«

Normenkette:

WoBindG § 16 Abs. 1, Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, wann die Eigenschaft "öffentlich gefördert" und damit die Wohnungsbindung bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung öffentlicher Baudarlehen für ein Eigenheim endet, das zwar zur Zeit der Darlehensbewilligung, nicht aber zur Zeit der Darlehensrückzahlung eigengenutzt wurde.