I.
Die Beteiligten streiten darüber, wann die Eigenschaft "öffentlich gefördert" und damit die Wohnungsbindung bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung öffentlicher Baudarlehen für ein Eigenheim endet, das zwar zur Zeit der Darlehensbewilligung, nicht aber zur Zeit der Darlehensrückzahlung eigengenutzt wurde.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|