OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2002
24 U 237/01
Normen:
BGB § 288 ; BGB § 291 ; BGB § 535 ; NMV § 20 ; NMV § 20 Abs. 3 ; WoBindG § 8 a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 211
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 219/01

Zur Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen aus einem Gewerbemietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 24 U 237/01

DRsp Nr. 2003/2817

Zur Geltendmachung von Nebenkostennachforderungen aus einem Gewerbemietvertrag

1. Zur Behandlung der "Berufung" des Nebenintervenienten als Unterstützungserklärung im Rahmen der Berufung der Hauptpartei.2. Werden Räume von Unternehmen oder Behörden zum Zwecke der Weitervermietung an Dritte (Wohnungsbenutzer) vermietet, so liegt ein Gewerbemietvertrag und kein Wohnraummietverhältnis vor.3. Nebenkostennachforderungen werden erst fällig, wenn der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Nachzahlungsforderungen erteilt.

Normenkette:

BGB § 288 ; BGB § 291 ; BGB § 535 ; NMV § 20 ; NMV § 20 Abs. 3 ; WoBindG § 8 a ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger und die als Unterstützungserklärung auszulegende Berufung der Streithelferin haben in der Sache im wesentlichen Erfolg. Sie führen zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 12.063,25 EURO nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit.

I.

Die Berufung der Streithelferin ist als eine Unterstützungserklärung der Nebenintervenientin im Rahmen der Berufung der Kläger und nicht als selbständiges Rechtsmittel zu werten.