OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2007
I-10 U 19/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 414 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 765 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 77
MietR 2008, 9
OLGReport-Düsseldorf 2007, 709
ZMR 2008, 123
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 04.01.2007

Zur Haftung des einem gewerblichen Mietvertrag beitretenden Mieters für alte Mietverbindlichkeiten - Abgrenzung von Schuldbeitritt und Bürgschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen I-10 U 19/07

DRsp Nr. 2007/22458

Zur Haftung des einem gewerblichen Mietvertrag beitretenden "Mieters" für alte Mietverbindlichkeiten - Abgrenzung von Schuldbeitritt und Bürgschaft

1. Zur Abgrenzung von Schuldbeitritt und Bürgschaft, wenn die Parteien eine gesamtschuldnerische Haftung des neu hinzutretenden "Mieters" vereinbart haben. 2. Soll der Beitretende nach dem Vertragstext für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag gesamtschuldnerisch haften, gilt dies auch für Altverbindlichkeiten.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 414 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 765 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 1), der die Klageforderung anerkannt hat, sind gewerbliche Mieter der Klägerin in der C. in M.-R. Der Mietvertrag vom 16.12.1987 ist zunächst mit dem Beklagten zu 1) abgeschlossen worden. Bis zum 01.01.2004 betrug die Bruttomiete monatlich 3.781,81 EUR. Mit Nachtrag vom 26.01.2004 ( Bl. 18 GA ) wurde die Miete auf 2.784 EUR zum 01.01.2004 vermindert. Darüber hinaus wurde in diesem Nachtrag das Mietverhältnis bis zum 30.09.2008 verlängert. Weiter heißt es in diesem Nachtrag:

"Solange Mietrückstände von mindestens 2 brutto Monatsmieten bestehen, bleibt das Recht zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter bestehen ....

Zusätzlich verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung von 250 EUR auf den Rückstand bis 31.12.2003."