I.
Die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 1), der die Klageforderung anerkannt hat, sind gewerbliche Mieter der Klägerin in der C. in M.-R. Der Mietvertrag vom 16.12.1987 ist zunächst mit dem Beklagten zu 1) abgeschlossen worden. Bis zum 01.01.2004 betrug die Bruttomiete monatlich 3.781,81 EUR. Mit Nachtrag vom 26.01.2004 ( Bl. 18 GA ) wurde die Miete auf 2.784 EUR zum 01.01.2004 vermindert. Darüber hinaus wurde in diesem Nachtrag das Mietverhältnis bis zum 30.09.2008 verlängert. Weiter heißt es in diesem Nachtrag:
"Solange Mietrückstände von mindestens 2 brutto Monatsmieten bestehen, bleibt das Recht zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter bestehen ....
Zusätzlich verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung von 250 EUR auf den Rückstand bis 31.12.2003."
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