OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.04.1999
24 U 138/97
Normen:
BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 § 538 Abs. 1 § 541 § 543 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)725b
MDR 1999, 1190
NZM 1999, 966
OLGReport-Frankfurt 1999, 185
WuM 2000, 116

Zur Haftung des (Geschäftsraum-)Vermieters im Falle nicht rechtzeitiger Räumung des Mietobjekts durch den Vormieter bzw. dessen Untermieter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 24 U 138/97

DRsp Nr. 2004/1380

Zur Haftung des (Geschäftsraum-)Vermieters im Falle nicht rechtzeitiger Räumung des Mietobjekts durch den Vormieter bzw. dessen Untermieter

Wird im Falle der (Neu-)Vermietung von Büroräumen ein Teil der Räume durch den früheren Mieter bzw. seinen Untermieter unberechtigterweise in Beschlag gehalten, so hat der Vermieter die damit verbundene Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht zu vertreten. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Vermietung von Räumen geht nicht so weit, dass die Vermieterseite erst dann (weiter-)vermieten dürfte, wenn die Mieträume durch den bisherigen Nutzer frei gemacht worden sind. Der Vermieter darf vielmehr so lange davon ausgehen, der bisherige Nutzer werde die ihm überlassenen Räume rechtzeitig frei machen, wie keine konkreten Erkenntnisse gegen diese Annahme sprechen. Der Vermieter ist in einem solchen Fall dem neuen Mieter nicht wegen (teilweiser) Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs zum Schadensersatz verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 § 538 Abs. 1 § 541 § 543 ;

Hinweise:

Abl. Entscheidungsbesprechung von Dr. Thomas Simon, Frankfurt/M., WuM 2000, 575 ("Wenn der Vormieter nicht rechtzeitig räumt - Zur Haftung des Vermieters für die Bezugsfähigkeit der vermieteten Räume").

Fundstellen
DRsp I(133)725b
MDR 1999, 1190
NZM 1999, 966
OLGReport-Frankfurt 1999, 185
WuM 2000, 116