KG - Urteil vom 10.07.2003
8 U 9/03
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 536 (a.F.) ; ApothekenbetriebsO § 4 II 5 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 180
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 369/02

Zur Mietminderung wegen Feuchtigkeitsschäden in den als Labor genutzten Kellerräumen einer Apotheke

KG, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 8 U 9/03

DRsp Nr. 2003/15734

Zur Mietminderung wegen Feuchtigkeitsschäden in den als Labor genutzten Kellerräumen einer Apotheke

1. Werden Kellerräume nach dem Mietvertrag als solche vermietet, so ist eine dort vorhandene Feuchtigkeit, die nicht über das üblicherweise vorhandene Maß hinausgeht, vertragsgerecht. Eine allgemeine Kellerfeuchtigkeit rechtfertigt keine Minderung des Mietzinses, weil sie keinen Mangel darstellt. 2. Sind aufgrund der nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Mindestgrundfläche einer Apotheke die Kellerräume bei den für den Betrieb der Apotheke angemieteten Räumlichkeiten einzubeziehen, so hat der Mieter gleichwohl keinen Anspruch auf trockene Kellerräume, wenn ihm der Betrieb der Apotheke nach einer unbeanstandet durchgeführten Apothekenprüfung nach wie vor möglich ist.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 536 (a.F.) ; ApothekenbetriebsO § 4 II 5 ;

Tatbestand: