KG - Urteil vom 14.07.2003
8 U 40/03
Normen:
DÜG § 1 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 123 Abs. 1 ; BGB § 142 Abs. 1 ; BGB § 139 ; BGB § 389 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 547/01
LG Berlin, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 547/01

Zur Nichtigkeit eines Mietvertrages infolge Anfechtung sowie zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Mietkaution

KG, Urteil vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 8 U 40/03

DRsp Nr. 2003/12993

Zur Nichtigkeit eines Mietvertrages infolge Anfechtung sowie zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Mietkaution

Zur Frage der Nichtigkeit eines Mietvertrages infolge der Anfechtung eines damit eng zusammenhängenden Geschäftsanteilsübertragungsvertrages sowie zur Aufrechnung gegen einen Mietzinsanspruch mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Mietkaution.

Normenkette:

DÜG § 1 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 123 Abs. 1 ; BGB § 142 Abs. 1 ; BGB § 139 ; BGB § 389 ;

Entscheidungsgründe:

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Urteile des Landgerichts vom 4.9.2002 und 22.1.2003, durch die der von ihm geltend gemachte Mietzinsanspruch für die Monate April bis Juli 2001 in Höhe von 32.000,- DM abgewiesen und der Widerklage auf Auszahlung der Kaution in Höhe von 20.000,- DM stattgegeben worden ist.

Der Kläger hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für unzutreffend und meint, dass eine Anfechtung des Mietvertrages vom 10. 4. 2001 wegen einer im Zusammenhang mit dem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 17. 4. 2001 begangenen arglistigen Täuschung durch Nichtaufklärung über die Steuerschulden der Gesellschaft nicht in Betracht komme. Da der Mietvertrag erst durch seine fristlose Kündigung vom 19. 7. 2001 beendet worden sei, schulde ihm die Beklagte bis zum Ablauf des Monats Juli 2001 Mietzins.