Die Beklagten haben sich mit der Berufung, die Beklagte zu 1) neben einer Zahlungsverurteilung, gegen ihre Verurteilung zur Räumung von Gewerberäumen gewandt, die der Beklagten zu 1) aufgrund eines ursprünglich am 18. April 1995 abgeschlossenen Mietvertrages von der Klägerin überlassen worden waren. Die Beklagte zu 1) überließ dabei in der Folge die Räumlichkeiten dem Beklagten zu 2). Wegen der Einzelheiten wird auf das am 23. Juli 2001 verkündete Urteil des Landgerichts verwiesen. Nachdem die Mieträume im Oktober 2001 an die Klägerin zurückgegeben worden sind, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit im Termin vom 9. Januar 2003 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
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