KG - Urteil vom 31.03.2003
8 U 397/01
Normen:
BGB (a.F.) § 557 Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 537 Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 539 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 181
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 159/00

Zur Rückgabe der Mietsache an den Eigentümer und Einräumung des unmittelbaren Besitzes bei Untervermietung

KG, Urteil vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 8 U 397/01

DRsp Nr. 2003/15749

Zur Rückgabe der Mietsache an den Eigentümer und Einräumung des unmittelbaren Besitzes bei Untervermietung

Für die Rückgabe von Mietsachen kommt es nicht darauf an, dass der Mieter seinen Besitz aufgibt. Entscheidend ist, dass dem Vermieter der Besitz wieder eingeräumt wird. Ob dem Mieter wegen des unmittelbaren Besitzes der Räume durch Untermieter eine Rückgabe an den Vermieter faktisch nicht möglich war, ist unerheblich.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 557 Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 537 Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 539 ;

Tatbestand:

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 19. Oktober 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.