FG München - Urteil vom 26.07.2005
6 K 694/03
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Zur Vermietungsabsicht bei längerem Leerstehen einer Wohnung

FG München, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 6 K 694/03

DRsp Nr. 2005/18183

Zur Vermietungsabsicht bei längerem Leerstehen einer Wohnung

Für eine behauptete Nutzungsänderung bezüglich eines bisher selbst genutzten Teils einer Wohnung ist der Steuerpflichtige beweispflichtig.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Streitig ist die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1995 und 1996.

Die Kläger sind Eigentümer einer ca. 1971 angeschafften Wohnung in der XY-Straße. Diese Wohnung war zunächst für ca. 3 Jahre an die Mutter der Klägerin und später an fremde Dritte vermietet.

Nach Angaben der Kläger in einer gemeinsamen Erklärung vom 31. Januar 2005 mit der Tochter, T, und deren Freund, und jetzigem Ehemann, S, war geplant, dass ca. 1994 die Tochter der Kläger mit ihrem Freund, sowie der schwerpflegebedürftigen Oma in die Wohnung einziehen sollten. Die Oma sei jedoch vor dem Umzug im Januar 1994 verstorben. Möbel der Oma seien im Wohnzimmer und im Schlafzimmer eingestellt worden. Der Freund der Tochter habe das kleine Schlafzimmer bewohnt und die Küche, das Bad und die Toilette benutzt. Die Tochter habe ihren Freund besucht.