KG - Beschluss vom 07.07.2003
8 U 111/03
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 234 Abs. 2 ; ZPO § 520 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 63
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 386/02

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungspflicht

KG, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 8 U 111/03

DRsp Nr. 2004/4651

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungspflicht

1. Die Prozesspartei hat sich das Verschulden ihres Bevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen. 2. Der Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 234 Abs. 2 ; ZPO § 520 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das Landgericht hat die im Urkundenprozess erhobene und auf Zahlung von Mietzins gerichtete Klage, in Höhe von 3.915,40 EUR gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner und in Höhe von weiteren 4.461,89 EUR gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, mit dem am 26. Februar 2003 verkündeten Urteil als unzulässig verworfen. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Klage in gewillkürter Prozessstandschaft in der Person der Klägerin nicht vorliegen.