OLG Celle - Urteil vom 08.08.2002
2 U 11/02
Normen:
BGB § 540 (a.F.) § 536d (n.F.) § 539 (a.F.) § 536b (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 1
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 1490/00

Zur Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses im Mietvertrag wenn der Vermieter die Mängel der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrages kannte

OLG Celle, Urteil vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 2 U 11/02

DRsp Nr. 2002/18271

Zur Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses im Mietvertrag wenn der Vermieter die Mängel der Mietsache bei Abschluss des Mietvertrages kannte

»1. Ein Gewährleistungsausschluss im Mietvertrag ist unwirksam, wenn sich aus der Prozessführung des Vermieters in einem Rechtsstreit gegen den Bauunternehmer, der die Mieträume vor Beginn des Mietvertrages umgestaltet hat, ergibt, dass die Vermieter die geltend gemachten Mängel des Mietobjektes schon bei Abschluss des Mietvertrages kannten. 2. Eine analoge Anwendung des § 539 BGB (a.F.) auf nachträglich festgestellte Mängel der Mietsache scheidet aus, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss arglistig Mängel der Mietsache verschwiegen hat.«

Normenkette:

BGB § 540 (a.F.) § 536d (n.F.) § 539 (a.F.) § 536b (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.