OLG Hamburg - Urteil vom 02.04.2003
4 U 57/01
Normen:
AGBG (a.F.) § 9 ; BGB (n.F.) § 307 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 64/00

Zur Wirksamkeit einer Mietvertragsklauser, bei der die Miete bei nicht vertretbaren Umständen nicht gesenkt werden darf

OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 4 U 57/01

DRsp Nr. 2004/11865

Zur Wirksamkeit einer Mietvertragsklauser, bei der die Miete bei nicht vertretbaren Umständen nicht gesenkt werden darf

»Eine Formularklausel, wonach eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperren, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird (z.B. Umsatz- und Geschäftsrückgang), ist nicht nach § 9 AGBG (a.F.) / § 307 BGB (n.F.) unwirksam.«

Normenkette:

AGBG (a.F.) § 9 ; BGB (n.F.) § 307 ;

Entscheidungsgründe:

Die Teilberufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.

1. Der Ausschluss einer Mietminderung nach Maßgabe der Formularklausel des § 16 Mietvertrag ist nach Ansicht des Senats wirksam auch im Hinblick auf § 9 AGBG (a.F.).