FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 04.04.2002
2 K 613/00
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zur Zurechnung von Vermietungseinkünften im Rahmen eines Treuhandverhältnisses; einh. und ges. Feststellung v. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1990

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 04.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 613/00

DRsp Nr. 2003/11808

Zur Zurechnung von Vermietungseinkünften im Rahmen eines Treuhandverhältnisses; einh. und ges. Feststellung v. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1990

1. Die Zurechnung von Vermietungseinkünften zu einem Treugeber setzt voraus, dass der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt und dieser nach der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses und nach den sonstigen Umständen gegenüber dem Treuhänder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis trägt. 2. Die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses erfordert neben ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder den Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Treuhandverhältnisses. Stillschweigende Vereinbarungen reichen ausnahmsweise nur dann aus, wenn die Beziehungen zwischen den Beteiligten den Umständen nach nicht anders als ein Treuhandverhältnis gedeutet werden können.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Erlass eines Feststellungsbescheides.