KG - Beschluss vom 29.08.2007
12 U 16/07
Normen:
BGB § 366 Abs. 2 ; BGB § 396 Abs. 1 ; BGB § 556 ; HeizKostenV § 7 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 130
MietR 2008, 104
NJW-RR 2008, 751
NZM 2008, 488
ZMR 2008, 364
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 16/06

Zurechenbarkeit der Unterzeichnung der Ableseprotokolle über den Verbrauch von Heizeinheiten und Wasser

KG, Beschluss vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 12 U 16/07

DRsp Nr. 2008/10326

Zurechenbarkeit der Unterzeichnung der Ableseprotokolle über den Verbrauch von Heizeinheiten und Wasser

»Werden Ableseprotokolle über den Verbrauch von Heizeinheiten und Wasser nicht vom gewerblichen (Zwischen-) Mieter, sondern von Dritten unterzeichnet, denen der (Zwischen-) Mieter mit Kenntnis und Billigung des Vermieters die Räume überlassen hat, so muss sich der Mieter derartige Erklärungen nicht ohne weiteres zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter nicht über den Zeitpunkt der Ablesung rechtzeitig informiert wurde und die Endnutzer der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend kundig sind.«

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 2 ; BGB § 396 Abs. 1 ; BGB § 556 ; HeizKostenV § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.