OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2003
24 U 87/02
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 286 ; BGB § 536 Abs. 1 ; BGB § 536a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 381
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 381/01

Zurückbehaltungsrecht bei unzureichendem Zustand der Mieträume- Schadensersatzanspruch aus Anmietung von Ersatzräumen; Mitverschulden des Mieters und Pflicht zur Mängelbeseitigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 24 U 87/02

DRsp Nr. 2003/8513

Zurückbehaltungsrecht bei unzureichendem Zustand der Mieträume- Schadensersatzanspruch aus Anmietung von Ersatzräumen; Mitverschulden des Mieters und Pflicht zur Mängelbeseitigung

1. Ist die Mängelbeseitigung dem Mieter nicht zumutbar und macht der Mieter vom Selbsthilferecht keinen Gebrauch, dann ist der unzureichende Zustand der Mieträume ausreichend für ein Zurückbehaltungsrecht der Miete 2. Bei groben Verletzungen der mietvertraglichen Sorgfaltspflichten hat der Mieter, bei Anmietung von Ersatzräumen, Anspruch aus Schadensersatz 3. Ein Mitverschulden des Mieters liegt vor, wenn der Mangel leicht zu beseitigen ist, die Mängelbeseitigung für ihn zumutbar ist und der Eintritt eines erheblichen Schadens droht.

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 286 ; BGB § 536 Abs. 1 ; BGB § 536a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche des Klägers wegen Mängeln an den von ihm zum Betrieb einer Apotheke in der G.-Str. in D. angemieteten Räumen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.