BGH - Urteil vom 23.09.2009
VIII ZR 336/08
Normen:
BGB § 273; BGB § 551 Abs. 3; InsO § 108 Abs. 1; ZVG § 152;
Fundstellen:
MDR 2009, 1382
MietRB 2009, 351
NJW 2009, 3505
NZI 2010, 78
NZM 2009, 815
Rpfleger 2010, 99
WuM 2009, 668
ZMR 2010, 105
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 55/08
LG Lüneburg, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 122/08

Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber dem Zwangsverwalter wegen einer vom Vermieter nicht gem. § 551 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angelegten Kaution; Zulässigkeit einer Feststellungsklage i.R.e. geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts

BGH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 336/08

DRsp Nr. 2009/23404

Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber dem Zwangsverwalter wegen einer vom Vermieter nicht gem. § 551 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angelegten Kaution; Zulässigkeit einer Feststellungsklage i.R.e. geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts

Zum Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber dem Zwangsverwalter wegen einer vom Vermieter nicht gemäß BGB § 551 Abs. 3 angelegten Kaution.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 273; BGB § 551 Abs. 3; InsO § 108 Abs. 1; ZVG § 152;

Tatbestand

Der Kläger hat am 19. Januar 2004 eine Wohnung gemietet und an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 480 EUR entrichtet; eine vom Vermögen des Vermieters getrennte Anlage der Kaution unterblieb.

Über das Vermögen des Vermieters wurde im April 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 5. Oktober 2007 zum Zwangsverwalter des u.a. vom Kläger bewohnten Hausgrundstücks bestellt. Der Beklagte hat die Kaution nicht erhalten.