BGH - Beschluss vom 29.09.2009
VIII ZR 242/08
Normen:
BGB § 157; BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2009, 662
ZMR 2010, 272
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 11/08
AG Berlin-Köpenick, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 92/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Minderung des Mietzinses wegen Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche

BGH, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 242/08

DRsp Nr. 2009/24654

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Minderung des Mietzinses wegen Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche

Bei der Ermittlung der Wohnfläche einer vermieteten Wohnung kommt einer Vereinbarung darüber, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind, der Vorrang zu. Daher sind die Flächen von Räumen, die nach den vertraglichen Bestimmungen zu Wohnzwecken vermietet sind, bei der Wohnflächenermittlung unabhängig davon mit einzurechnen, ob sie bei einer Flächenberechnung nach den Bestimmungen der zweiten Berechnungsverordnung als Wohnraum anzusehen sind.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 157; BGB § 536 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1.