BGH - Beschluss vom 23.02.2010
VIII ZR 199/09
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 112/08
AG Pinneberg, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 69 C 55/08

Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 199/09

DRsp Nr. 2010/7273

Zurückweisung einer Revision

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision, soweit sie zulässig ist, durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen und sie im Übrigen zu verwerfen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, welche Indizien die Annahme einer konkludenten Änderung der Mietstruktur gestatten. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine stillschweigende Änderung der Mietstruktur anzunehmen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

2.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten für das Jahr 2006 gemäß der Abrechnung vom 24. September 2007 zusteht.

a)