BGH - Urteil vom 20.10.2010
VIII ZR 111/09
Normen:
BGB § 363; ZPO § 592;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 206 C 129/07
LG Köln, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 13/08

Zurückweisung einer Revision wegen Unstatthaftigkeit eines Urkundenprozesses aufgrund Erlöschens des Anspruchs auf Mietzahlung durch Minderung wegen verschiedener Mängel der Mietsache

BGH, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 111/09

DRsp Nr. 2010/20697

Zurückweisung einer Revision wegen Unstatthaftigkeit eines Urkundenprozesses aufgrund Erlöschens des Anspruchs auf Mietzahlung durch Minderung wegen verschiedener Mängel der Mietsache

Die Klage eines Vermieters auf Zahlung rückständiger Miete ist im Urkundenprozess nur statthaft, wenn unstreitig ist, dass der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die Mietsache als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, oder wenn der Vermieter ein solches Verhalten des Mieters durch Urkunden beweisen kann.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 363; ZPO § 592;

Tatbestand

Die Beklagten hatten im Juni 2005 mit der Rechtsvorgängerin des Klägers einen Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Der Kläger erwarb das Hausgrundstück im Jahre 2006 und trat in das Mietverhältnis als Vermieter ein.