BGH - Urteil vom 04.05.2011
XII ZR 142/08
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 8/08
AG Wiesbaden, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 2524/07

Zurückweisung einer Revison - hier im Uusammenjhang mit rückstämdiger Miete

BGH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen XII ZR 142/08

DRsp Nr. 2011/9718

Zurückweisung einer Revison - hier im Uusammenjhang mit rückstämdiger Miete

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 13. August 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten rückständige Miete.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keine eigenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und keine Bezugnahme auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Berufungsanträge der Parteien sind nicht wiedergegeben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein im Berufungsverfahren erweitertes Klagebegehren fort.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Feststellungen und der Wiedergabe der Berufungsanträge in der Revision nicht überprüfbar ist.

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