BGH - Beschluss vom 18.08.2009
VIII ZR 153/09
Normen:
ZPO § 78b; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
WuM 2009, 691
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 5866/07
AG München, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 413 C 2847/06

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs wegen Verfristung der einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 153/09

DRsp Nr. 2009/21268

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs wegen Verfristung der einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor:

Die Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 6.135,60 EUR.

Normenkette:

ZPO § 78b; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.