OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.09.2006
I-24 W 45/06
Normen:
GKG § 41 Abs. 1, Abs. 5 § 66 Abs. 3 § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 605
OLGReport-Düsseldorf 2007, 97
ZMR 2006, 858
ZMR 2006, 858
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 331/05

Zuständiges Gericht für Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 - Aktenzeichen I-24 W 45/06

DRsp Nr. 2007/1565

Zuständiges Gericht für Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung

Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht ist das Oberlandesgericht als das "nächsthöhere Gericht" zuständig.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1, Abs. 5 § 66 Abs. 3 § 68 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger haben die Beklagte, ihre Vermieterin, vor dem Amtsgericht Duisburg auf Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten unter dem 24. und 30. Juli 2004 ausgesprochenen Kündigung, auf Herausgabe eines Briefkastenschlüssels und auf Instandsetzung der gemieteten Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. März 2006 zurückgewiesen worden.

Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Streitwert für beide Instanzen auf 7.440 EUR festgesetzt.

Die Beklagte wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung mit ihrem Rechtsmittel. Sie macht geltend, die Festsetzung ausgehend von einer angemessenen Mietminderung setze sich in Widerspruch zu den Urteilsgründen, in denen ausdrücklich festgestellt sei, dass den Klägern das Recht zur Mietminderung nicht zustehe.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.