OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.09.2006
I-24 W 48/06
Normen:
GKG § 41 Abs. 2 § 66 Abs. 3 Satz 2 § 68 Abs. 1 Satz 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2007, 127
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 151/05

Zuständiges Gericht für Entscheidung über Rechtsmittel gegen Wertfestsetzung durch Landgericht als Berufungsgericht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 - Aktenzeichen I-24 W 48/06

DRsp Nr. 2007/1566

Zuständiges Gericht für Entscheidung über Rechtsmittel gegen Wertfestsetzung durch Landgericht als Berufungsgericht

1. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht ist das Oberlandesgericht als das "nächsthöhere Gericht" zuständig.2. Der Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens bemisst sich nach der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer, wenn die Nebenkosten nicht pauschal festgelegt sind, sondern auf Grund einer Abrechnung ermittelt werden (Bestätigung von Senat ZMR 2006, 516).

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2 § 66 Abs. 3 Satz 2 § 68 Abs. 1 Satz 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Räumung der ihm vermieteten Wohnung M-Weg in E. in Anspruch genommen. Das Amtsgericht M. (24 C 165/04) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist der Beklagte durch das Landgericht Wuppertal zur Räumung verurteilt worden.

Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Streitwert auf 13.492 EUR festgesetzt.

Der Beklagte wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung mit seinem Rechtsmittel. Er macht geltend, die Räume im Souterrain seien ihm nie übergeben worden. Das wirtschaftliche Interesse an der Herausgabe der von ihm genutzten Räume sei deshalb nur mit 12 x 800 EUR = 9.600 EUR zu bemessen.

II.