I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Räumung der ihm vermieteten Wohnung M-Weg in E. in Anspruch genommen. Das Amtsgericht M. (24 C 165/04) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist der Beklagte durch das Landgericht Wuppertal zur Räumung verurteilt worden.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Streitwert auf 13.492 EUR festgesetzt.
Der Beklagte wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung mit seinem Rechtsmittel. Er macht geltend, die Räume im Souterrain seien ihm nie übergeben worden. Das wirtschaftliche Interesse an der Herausgabe der von ihm genutzten Räume sei deshalb nur mit 12 x 800 EUR = 9.600 EUR zu bemessen.
II.
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