OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2007
I-24 U 117/07
Normen:
GVG § 23 Nr. 2a ; ZPO § 29a ;
Fundstellen:
MietR 2008, 170
NZM 2008, 479
OLGReport-Düsseldorf 2008, 223
WuM 2007, 712
ZMR 2008, 127
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 460/06

Zuständiges Gericht für Klage auf Nutzungsentschädigung und Räumung bei behauptetem wohnraummietrechtlichen Vertragsverhältnis mit früherem Grundstückseigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen I-24 U 117/07

DRsp Nr. 2007/22416

Zuständiges Gericht für Klage auf Nutzungsentschädigung und Räumung bei behauptetem wohnraummietrechtlichen Vertragsverhältnis mit früherem Grundstückseigentümer

»Beruft sich der auf Räumung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung verklagte Mieter auf einen (mündlich geschlossenen) Wohnraummietvertrag, so ist für diese Rechtsstreitigkeit ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist.«

Normenkette:

GVG § 23 Nr. 2a ; ZPO § 29a ;

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die auf Nutzungsentschädigung und Räumung gerichtete Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.