BGH - Beschluß vom 01.06.2004
VIII ZB 2/04
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3637
NJW-RR 2004, 1505
NZM 2004, 654
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts wegen Wohnsitz einer Partei im Ausland

BGH, Beschluß vom 01.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZB 2/04

DRsp Nr. 2004/11611

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts wegen Wohnsitz einer Partei im Ausland

Gibt der Kläger in der Klage mit dem Zusatz "z.Zt." einen Wohnsitz im Ausland an, so ist davon auszugehen, dass sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausland liegt. Für die Berufung ist daher gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG das Oberlandesgericht zuständig. Demgegenüber ist es Sache des Klägers, darzulegen, woraus sich ergibt, dass er bei der Klageerhebung tatsächlich seinen Wohnsitz noch in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b ;

Gründe: