Zuständigkeit des Oberlandesgerichts wegen Wohnsitz einer Partei im Ausland
BGH, Beschluß vom 01.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZB 2/04
DRsp Nr. 2004/11611
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts wegen Wohnsitz einer Partei im Ausland
Gibt der Kläger in der Klage mit dem Zusatz "z.Zt." einen Wohnsitz im Ausland an, so ist davon auszugehen, dass sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausland liegt. Für die Berufung ist daher gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1bGVG das Oberlandesgericht zuständig. Demgegenüber ist es Sache des Klägers, darzulegen, woraus sich ergibt, dass er bei der Klageerhebung tatsächlich seinen Wohnsitz noch in der Bundesrepublik Deutschland hatte.