BGH - Urteil vom 23.06.2010
VIII ZR 256/09
Normen:
BGB § 313; BGB § 536 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 289
NJW 2010, 2648
NZM 2010, 614
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 460/06
LG Mannheim, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 189/07

Zustandekommen einer konkludenten Wohnflächenvereinbarung bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags unter Verwendung eines Vertragsformulars ohne Angaben zur Größe der Wohnfläche

BGH, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 256/09

DRsp Nr. 2010/12367

Zustandekommen einer konkludenten Wohnflächenvereinbarung bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags unter Verwendung eines Vertragsformulars ohne Angaben zur Größe der Wohnfläche

Zur Frage des Zustandekommens einer konkludenten Wohnflächenvereinbarung bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags unter Verwendung eines Vertragsformulars, das Angaben zur Größe der Wohnfläche nicht vorsieht.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 24. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 536 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung zuviel gezahlter Miete wegen einer Wohnflächenunterschreitung und Feststellung, dass sie auch in Zukunft nur eine geminderte Miete zahlen müsse.