LG Limburg, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 102/02
Zustandekommen eines Mietvertrages ohne Beachtung der an sich beabsichtigten Schriftform
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 19 U 217/02
DRsp Nr. 2005/3855
Zustandekommen eines Mietvertrages ohne Beachtung der an sich beabsichtigten Schriftform
»Indem beide Parteien vorbehaltlos ihre mietvertraglichen Leistungen erfüllt haben, haben sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Mietverhältnis unabhängig davon, dass der schriftliche Mietvertrag noch nicht unterzeichnet war und unabhängig von der Klärung noch offener Detailfragen, gem. den übereinstimmenden mündlichen Abreden erfüllen wollen.«