OLG Hamm - Urteil vom 16.01.2013
12 U 139/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 150; BGB § 126;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 321/11

Zustandekommen eines Vertrages über den Live-Auftritt einer Band

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 12 U 139/12

DRsp Nr. 2014/15443

Zustandekommen eines Vertrages über den Live-Auftritt einer Band

Teil ein Konzertveranstalter auf Anfrage mit, dass für den nachgefragten Termin die nachgefragte Band zur Verfügung stehe, so liegt in einer Antwort-Mail mit dem Wortlaut "danke, das ist fantastisch" die Annahme des darin liegenden Angebots. Dass der Vertrag entgegen der geäußerten Absicht nicht schriftlich fixiert worden ist, ist dabei unschädlich, wenn die Schriftform ausschließlich etwaigen Beweiszwecken dienen und der Vertragsschluss erkennbar nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig sein soll.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. E 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juli 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.625,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 11 % und der Beklagten zu 89 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.