OLG Dresden - Urteil vom 07.01.1999
21 U 3045/98
Normen:
BGB § 133 § 151 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 684
NZM 2000, 158
VIZ 2000, 500
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4528/98

Zustandekommen eines Vertrages über die Lieferung von Trinkwasser

OLG Dresden, Urteil vom 07.01.1999 - Aktenzeichen 21 U 3045/98

DRsp Nr. 2005/20656

Zustandekommen eines Vertrages über die Lieferung von Trinkwasser

Befindet sich auf einem Grundstück der Zähler einer Wasserleitung, werden durch diese aber lediglich die Nachbargrundstücke mit Wasser versorgt, so kommt durch die tatsächliche Abnahme von Wasser auch nur ein Vertrag mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke zustande. Das Verhalten der Eigentümer der Nachbargrundstücke kann dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Wasserzähler steht, nicht zugerechnet werden.

Normenkette:

BGB § 133 § 151 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Vergütung für die Lieferung von Trinkwasser und die Entsorgung von Abwasser.

Auf Grundlage der Satzung der Stadt und der Satzung des ist die Klägerin als Wasserversorgungsunternehmen tätig. Die Klägerin belieferte das Grundstück im Zeitraum vom 24.07.1991 bis 06.02.1996 mit Trinkwasser und entsorgte das Abwasser. Hierüber legte die Klägerin der Beklagten am 22.03.1996 Rechnung in Höhe von 291.689,05 DM. Mit Rechnung vom 02.08.1996 verlangte die Klägerin von der Beklagten für den Zeitraum vom 07.02.1996 bis zum 18.07.1996 für Trinkwasserlieferung und Abwasserentsorgung weitere 5.191,93 DM.