Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung, in der sie zusammen mit ihren Familienangehörigen wohnt. Das gemeinschaftliche Gebäude hat auf einer Seite in jedem Stockwerk jeweils ein bodentiefes Fenster. An dem Geländer vor diesem Fenster ihrer Wohnung brachte die Beklagte, eine deutsche Staatsangehörige polnischer Herkunft, Anfang 2007 eine Parabolantenne an. Die Antenne ermöglicht den Empfang einer Vielzahl polnischsprachiger Fernsehprogramme.
Die Klägerin, die Eigentümergemeinschaft, forderte die Beklagte in der Folgezeit vergeblich auf, die Antenne zu entfernen. Am 18. Juni 2007 beschlossen die Wohnungseigentümer daher:
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