AG Bergheim - Urteil vom 11.05.1990
22 C 676/89
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 340

Zustimmung des Vermieters zur Herstellung eines Breitbandkabel-Anschlusses

AG Bergheim, Urteil vom 11.05.1990 - Aktenzeichen 22 C 676/89

DRsp Nr. 2001/10251

Zustimmung des Vermieters zur Herstellung eines Breitbandkabel-Anschlusses

Ohne sachlichen Grund ist der Vermieter zumindest dann nicht berechtigt, die Zustimmung zur Herstellung eines Breitband-Kabel-Anschlusses auf Kosten des Mieters zu versagen, wenn das Haus nur über eine Gemeinschaftsantenne verfügt, mit der vier oder fünf Programme empfangen werden können.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Kläger mieteten von den Beklagten in deren Haus eine Wohnung. Das Haus verfügt über eine Antennenanlage, mit der unstreitig vier, gemäß der Behauptung der Beklagten fünf Fernsehprogramme empfangen werden können. Die Kläger begehren von den Beklagten deren Zustimmung zur Errichtung eines Kabelanschlusses für ihre Wohnung, wobei dieser Anschluss auf, ihre Kosten vorgenommen werden soll.

Die Kläger beantragen,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Kläger seien mit den zur Verfügung stehenden Programmen ausreichend versorgt. Ihre Zustimmung verweigern sie, weil für den Anschluss die Kelleraußenwand durchgestemmt werden muss, und weil nicht auszuschließen sei, dass diese Stelle der Wand undicht werde und deshalb Grundwasser in das Haus eindringen könne.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe: