LG Mannheim - Urteil vom 05.03.1997
4 S 182/96
Normen:
BGB § 549 Abs. 2 ; WoBindG § 21 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 263
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 08.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 10332/96

Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung; Flächenberechnung nach WoBindG

LG Mannheim, Urteil vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 4 S 182/96

DRsp Nr. 2001/10220

Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung; Flächenberechnung nach WoBindG

1. Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht, wenn hierdurch die Hilfebedürftigkeit des von Sozialhilfe lebenden Mieters verringert wird. 2. Berechnung der untervermieteten Wohnfläche nach § 21 Abs. 1 WoBindG. 3. Der Vermieter hat nur dann einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages wegen Untervermietung, wenn er zuvor ein Erhöhungsverfahren durchgeführt hat.

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 2 ; WoBindG § 21 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

(Abgekürzt).

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.

1.