AG Köln - Urteil vom 24.06.1997
216 C 58/97
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 366

Zustimmung zur Hundehaltung

AG Köln, Urteil vom 24.06.1997 - Aktenzeichen 216 C 58/97

DRsp Nr. 2001/7523

Zustimmung zur Hundehaltung

Ist im Mietvertrag vereinbart, daß "mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung" die Zustimmung zur Haltung von Hunden und Katzen von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, so folgt hieraus, daß der Vermieter in seinem Ermessen, ob er die Hundehaltung genehmigt, nicht frei ist, sondern die dort genannten Interessen abzuwägen hat. Die Größe eines Hundes allein ist kein sachgemäßes Merkmal zur Versagung der Genehmigung.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter der im 1. OG links des Hauses ... gelegenen, 70,99 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 27.11.1996. Unter Nr. 8 Abs. 1 d der allgemeinen Vereinbarungen dieses Vertrages heißt es:

"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin, wenn er Tiere hält oder in Pflege nimmt oder aus sonstigen Gründen nicht nur vorübergehend in die genutzten Räume aufnimmt; dies gilt nicht sogenannte Kleintiere (Zierfische, Kanarienvögel, Schildkröten etc.), die in den üblichen Grenzen gehalten werden, aber insbesondere für Hunde, Katzen etc.;"