Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter der im 1. OG links des Hauses ... gelegenen, 70,99 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 27.11.1996. Unter Nr. 8 Abs. 1 d der allgemeinen Vereinbarungen dieses Vertrages heißt es:
"Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin, wenn er Tiere hält oder in Pflege nimmt oder aus sonstigen Gründen nicht nur vorübergehend in die genutzten Räume aufnimmt; dies gilt nicht sogenannte Kleintiere (Zierfische, Kanarienvögel, Schildkröten etc.), die in den üblichen Grenzen gehalten werden, aber insbesondere für Hunde, Katzen etc.;"
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