Der Kläger begehrt von dem Beklagten Unterlassung der Haltung von Katzen in seiner Wohnung.
Der Beklagte hat vom Kläger eine in dessen Haus ... befindliche Wohnung gemietet. In § 22 des Mietvertrages heißt es u.a.:
Haustiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden.
Mindestens seit Frühjahr 1981 hält der Beklagte in der vorgenannten Wohnung zwei Katzen. Insoweit liegt weder eine schriftliche noch eine mündliche Einwilligung des Klägers vor. Abgesehen von der ... werden die übrigen Bewohner des Hauses ... durch diese Katzen nicht gestört. Mit Schreiben vom 13.01.1982 wandte sich der Kläger erstmalig wegen der Katzen an den Beklagten, dabei fragte er an, ob der Beklagte tatsächlich Katzen halte, und bat ggf. um deren Abschaffung. In der Folgezeit wiederholte er die Aufforderung, die Katzen abzuschaffen. Der Beklagte schaffte die Katzen nicht ab.
Der Kläger trägt vor:
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