OLG Thüringen, Beschluss vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 6 W 757/01
DRsp Nr. 2002/1584
Zwangsvollstreckung; Erfüllung; Unmöglichkeit
»1. Eine einstweilige Verfügung trägt nach Ablauf der Vollziehungsfrist dann eine weitere, Vollstreckung, wenn der neue Vollstreckungsantrag inhaltlich seinem Vorgänger gleicht und wenn er sich im Hinblick auf eine außerhalb der Einwirkungsspähre des Vollstreckungsgläubigers eingetretene Sachverhaltsveränderung sich als notwendig erweist (vgl. Senat, Beschl. v. 8. 1. 2001, 6 W 458/00).2. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn der Vollstreckungsgläubiger infolge geänderter Verhältnisse eine zunächst vertretbare Handlung gem. § 888ZPO vollstrecken muss.3. Die Verhängung eines Zwangsmittels nach § 888ZPO ist nur solange zulässig, als der Vollstreckungsschuldner die ihm nach dem Titel obliegende Handlung erfüllen kann.4. Der rechtlichen Erfüllungsunmöglichkeit steht die tatsächliche Unmöglichkeit gleich, wobei in diesem Sinn unmöglich auch ein Verhalten ist, welches für sich gesehen zwar noch realisierbar ist, wenn dazu jedoch Schritte unternommen werden müssen, die dem Verpflichteten nicht zumutbar sind.
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