BVerwG - Beschluss vom 13.03.2003
5 B 253.02
Normen:
MRVerbG Art. 6 § 1 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 386
NJW 2003, 3217
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 19.01
VG Berlin, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 580.00

Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit; Wohnungsmarktlage, Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei nachhaltiger Entspannung; Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei offensichtlicher Entbehrlichkeit

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 5 B 253.02

DRsp Nr. 2003/7199

Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit; Wohnungsmarktlage, Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei nachhaltiger Entspannung; Außer-Kraft-Treten, Zweckentfremdungsverbot bei offensichtlicher Entbehrlichkeit

»1. Eine Zweckentfremdungsverbotverordnung tritt ohne Aufhebungsakt des Verordnungsgebers dann außer Kraft, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (stRspr). Ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist eine Frage der revisionsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Tatsachenwürdigung (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).