BVerwG - Urteil vom 11.10.2016
9 C 28.15
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; VwGO § 144 Abs. 4; AO § 44; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; BGB §§ 573 ff.; BGB § 598; BGB § 743 Abs. 2; BGB § 744 Abs. 1; BGB § 745 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 431
HFR 2017, 546
NVwZ-RR 2017, 1031
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 13.5820
VGH Bayern, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit von Gesamthands- und Miteigentümern bei unentgeltlicher Überlassung im Rahmen eines Leihverhältnisses; Gemeinschaftliche Verfügungsmacht als Voraussetzung der Zweitwohnungssteuerpflicht von Miteigentümern

BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 9 C 28.15

DRsp Nr. 2016/20007

Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit von Gesamthands- und Miteigentümern bei unentgeltlicher Überlassung im Rahmen eines Leihverhältnisses; Gemeinschaftliche Verfügungsmacht als Voraussetzung der Zweitwohnungssteuerpflicht von Miteigentümern

1. Wird eine Wohnung im Rahmen eines Leihverhältnisses unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen, so begibt sich der Verleiher dadurch der für seine Zweitwohnungssteuerpflicht erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften der §§ 573 ff. BGB vereinbart worden ist.2. Enthält der Leihvertrag keine Abrede über die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften und ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so verbleibt die für die Zweitwohnungssteuerpflicht erforderliche Verfügungsmacht bei dem Verleiher.3. Voraussetzung für die Zweitwohnungssteuerpflicht von Miteigentümern ist nicht die jeweilige Verfügungsmacht der einzelnen Miteigentümer, sondern deren gemeinschaftliche Verfügungsmacht.

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; § Abs. ;