4. Einheitlichkeit der Urkunde

Autoren: Griebel/Wiek

a) Auflockerungsrechtsprechung

43

Es gilt der Grundsatz der Urkundeneinheit. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB beinhaltet das Prinzip der "Einheitlichkeit der Urkunde", wonach die "eine" von den Parteien unterzeichnete Urkunde alle wesentlichen Abreden der Parteien enthalten muss. Die Urkunde darf deshalb nicht in mehrere völlig selbständige Teile geteilt werden, vgl. § 126 BGB. Was dies praktisch bedeutet, ist umstritten und wurde von den Gerichten lange sehr eng gesehen. Die ältere Rechtsprechung forderte in einer praktisch nur sehr schwer zu handhabenden Auslegung noch eine feste körperliche Verbindung der Vertragsblätter, deren Aufhebung mit einer Substanzzerstörung einhergehen musste. Die sogenannte Auflockerungsrechtsprechung des BGH hat diese Anforderungen immer mehr "heruntergeschraubt".

Folglich genügt es, wenn sich die Einheitlichkeit der Urkunde aus:

- fortlaufender Paginierung,

- fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen,

- einheitlicher graphischer Gestaltung,

- inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder

- vergleichbaren Merkmalen

zweifelsfrei ergibt, so dass eine körperlich feste Verbindung der einzelnen Blätter nicht mehr erforderlich ist.25)

Im Vordergrund dieser Rechtsprechung steht damit eine nachweisbare und nach außen deutlich erkennbare gedankliche Einheit.