Zunächst kann auf die Ausführungen unter § 10 Rdn. 1 ff. verwiesen werden. Diese gelten auch für Gewerberaummietverhältnisse, soweit dort nicht wohnraummietrechtliche Sonderregelungen angesprochen werden, die nicht über § 578 BGB auch auf andere Mietverhältnisse Anwendung finden.
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